IGAB Falscheid und Umgebung e.V. Satzung

§ 10 Geschäftsführung

1. Der Verein unterhält ein laufendes Konto. Verfügungsberechtigt sind vom Vorstand bevollmächtigte Personen.

  • 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am Tag der Vereinsgründung und endet am darauf folgenden 31. Dezember.

    § 11 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

    2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens 4 Wochen vorher einzuberufen. Dies erfolgt durch schriftliche Einladung der eingetragenen Mitglieder.

    3. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

    4. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    5. Für die Änderung der Satzung bedarf es der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

    6. Der Mitgliederversammlung obliegen:

      a) die Wahl des Vorstands

      b) die Genehmigung der geprüften Jahresrechnung

      c) die Entlastung des Vorstands

      d) der Beschluß von Satzungsänderungen

      e) die Festlegung der Schwerpunkte für die künftige Arbeit des Vereins

      f) die Wahl der Kassenprüfer

      g) der Beschluß über die Auflösung des Vereins.