Wer anderen eine Grube gräbt ...

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WalterN

Wer anderen eine Grube gräbt ...

Beitrag von WalterN » Mi, 31.01.2007 17:37

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Presseerklärung und Stellungnahme der IGB zur Entscheidung der Landesplanungsbehörde (UmwMin) vom 10.12.2007 zum Antrag auf Kiesabbau im Bereich der Gemarkungen "Fürstenwald/Auf Pfaffenweg", "Großgarten" und "Kappesheck".

Die aus dem Kiesabbau ausgeklammerte Optionsfläche "Fürstenwald" wurde von Seiten der Stadt, als Teilerfolg gegen den geplanten Kiesabbau im Sinne der Bürger bezeichnet. Der aktuelle FNP weist die Gemarkung aber als Bauerwartungsland ohne die Option Kiesabbau aus, somit stand der Antrag der Abbaufirma auf Kiesabbau dem FNP entgegen (raumunverträglich) und musste von daher abgelehnt werden! Hier von einem Teilerfolg zu sprechen, steht in keinem Verhältnis, die Interessen der Bürger ernsthaft vertreten zu haben. Das Raumordnungsverfahren ist nicht im Verhältnis 2:1 entschieden worden, sondern im Verhältnis 2:0 für einen umweltzerstörerischen Kiesabbau.

Nachfolgend unsere ausführliche Stellungnahme:

Arbeitspapier/Stellungnahme
zur Entscheidung der Landesplanungsbehörde (UmwMin) vom 10.12.2007 zum Antrag auf Kiesabbau im Bereich der Gemarkungen "Fürstenwald/Auf Pfaffenweg", "Großgarten" und "Kappesheck"

1. Betrachtung der Grundsatzentscheidung:
Entscheidungsgrundlage der Landesplanungsbehörde (LPlB):

Raumordnerische Abwägung/Beurteilung zwischen Antrag der Abbaufirma einerseits und dem aktuellem Flächennutzungsplan der Stadt Dillingen andererseits.

Alleiniges Entscheidungskriterium:

Feststellung der Kongruenz des Antrages der Abbaufirma mit dem aktuellem Flächennutzungsplan. Andere Kriterien wie z.B. Stellungnahme des Stadtrates, Gutachten, Einsprüche durften und konnten bei der Entscheidung rechtlich nicht gewertet werden!

Abbauteilbereich "Fürstenwald/Auf Pfaffenweg":

Der aktuelle FNP weist die Gemarkung als Bauerwartungsland ohne die Option Kiesabbau aus.
Antrag der Abbaufirma auf Kiesabbau steht damit dem FNP entgegen (raumunverträglich) und musste von daher abgelehnt werden!

Entgegen Presseverlautbarungen der Stadt stellt Antragsablehnung keinen Erfolg aufgrund von Aktivitäten und Eingaben der Stadt Dillingen dar!

Abbauteilbereiche "Großgarten" und "Kappesheck":

Der aktuelle FNP weist die Gemarkungen als Landwirtschaftsfläche mit der Option Kiesabbau aus. Der Antrag der Abbaufirma auf Kiesabbau steht damit dem FNP nicht entgegen (raumverträglich) und musste von daher genehmigt werden!
Aktivitäten und Eingaben der Stadt (und nicht rechtzeitig eingereichte Gutachten) konnten Genehmigung nicht verhindern, da sie bei der raumordnerischen Abwägung der Rechtsgüter keine Relevanz besitzen und nicht berücksichtigt werden konnten!
Zusammenfassung:

Ursächlich verantwortlich für die grundsätzlichen Entscheidung der Landesplanungsbehörde den Kiesabbau in den Gemarkungen "Großgarten" und "Kappesheck" zuzulassen ist die Stadt Dillingen. Sie hat es versäumt, entgegen ihrer schriftlichen Ankündigung gegenüber dem Landrat vom 20.02.2000, den Beschluss des Umweltausschusses der Stadt Dillingen vom 01.02.2000 umzusetzen, der eine Streichung des optionalen Kiesabbaues im künftigen FNP für die genannten Gemarkungen vorsah. Bis heute ist deshalb im FNP für diese Gemarkungen unverändert die Option Kiesabbau festgeschrieben. Erst in seiner Sitzung vom 22.11.2006 hat der Stadtrat nunmehr die seit 2000 überfällige Fortschreibung/Neuaufstellung des FNP beschlossen!

Vor diesem Hintergrund ist die Ernsthaftigkeit der Aktivitäten und Stellungnahmen der im Stadtrat vertretenen Parteien gegen den Kiesabbau zumindest fragwürdig. Insbesondere die anlässlich der öffentlichen Sitzung des Umweltausschusses im September 2006 im Gemeindehaus Diefflen zu diesem Thema beschlossenen Initiativen erscheinen von daher in einem ganz neuen Licht.

2. Forderungen und flankierende Maßnahmen zum geplanten Kiesabbau in den Gemarkungen "Kappesheck" und "Großgarten"
Lagerstättenerkundung / Nachweis und Verwertung grundeigener Bodenschätze

Voraussetzung für eine Bewilligung nach § 9 BBergG zur Gewinnung grundeigener Boden-schätze im Sinne von § 3 (4) ist der Nachweis, dass solche Bodenschätze im vorgesehenen Abbaugebiet in ausreichendem Umfang vorkommen. Ein solcher Nachweis für die in den geplanten Abbaugebieten vermuteten Quarz- und Quarzit-vorkommen (mind. 80 %) wurde bisher objektiv nicht erbracht.

In Form von Bodenuntersuchungen und geologischen Gutachten ist die Abbauwürdigkeit der Ouarz-/Quarzitvorkommen in den geplanten Abbaugebieten ob-jektiv nachzuweisen. Art, Umfang und Anzahl der Untersuchungen müssen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des BBergG festgelegt und unter Berücksichtigung topographischer und geologischer Besonderheiten in den jeweiligen Abbauteilareale durchgeführt werden.

Eine Untersuchung der Abbauwürdigkeit durch die Abbaufirma selbst ist abzulehnen!

Im Rahmen des bisherigen Kiesabbaus hat das Abbauunternehmen die anfallenden Quarz- und Quarzitmassen nachweislich nicht verwertet, da hierfür kein Bedarf besteht und für die Abbaubewilligung nach § 8 lediglich die Rohstoffe gewonnen jedoch nicht verwertet werden müssen. Diese Auffassung, die offenkundig auch von der Genehmigungsbehörde vertreten, steht u.E. jedoch im Widerspruch zur Zielsetzung des BBergG, wo im § 1als Zweck des Gesetzes die Sicherstellung der Rohstoffversorgung als vorrangiges Ziel genannt wird.

Durch ein Rechtsgutachten ist zu klären, ob die Gewinnung ohne weitere Verwertung von Bodenschätzen für sich alleine schon ausreicht, einen Abbau von Rohstoffen nach § 8 BBergG zu bewilligen.

Hydrogeologische Beurteilung der Auswirkungen des geplanten Kiesabbaues auf den Grundwasserhaushalt und die Oberflächengewässer

Bereits in einem Gutachten des Erdbaulaboratorium Saar vom 30.08.1990 im Auftrag des LfU wird auf eine gravierende Gefährdung des Grund- und Oberflächenwassers durch den damals geplanten Kiesabbau im Bereich "Am Pachtener Wald" und "Kalkofenhügel" in Verbindung mit der als potentiell gefährdend eingestufte Deponie "Flugplatz Diefflen (Deponie ELS-1014)" hingewiesen und eingehende Untersuchungen der Hydrogeologie gefordert. Im besonderen wurde in dem Gutachten auf die Gefahr verwiesen, dass sich einerseits austretende Sickerwässer der stillgelegten Deponie und andererseits der geplante Abbau einer bis zu 15 m mächtigen Kies- und Sandschicht nachhaltig gefährdend auf das Grundwasser zweier unmittelbar aneinander grenzender Wassereinzugsgebiete auswirken könne. Zur Verifizierung der hydrogeologischen Verhältnisse und zur Gefahrenabwehr wurden seinerzeit ein umfassendes hydrogeologisches Gutachten und folgende Einzeluntersuchungen für zwingend erforderlich gehalten:

- Pegelbohrungen im Grenzbereich der Deponie, im Bereich der Abbauflächen und der Trinkwasserfördergebiete zur konkreten Beurteilung der vorhandenen Aqifere;

- Untersuchung der petrochemischen Zusammensetzung der Restböden im Wirk-bereich der Abbaugebiete und deren Einfluss auf die Grundwassergüte;

- Ständige Ãœberwachung des Gefährdungspotentiales der ehemaligen Deponie in Form eines Monitorings benachbarter Grundwasserpegel

- Dauerhafte Beobachtung der Abströmpegel zu den Wassergewinnungsgebieten der Stadt Dillingen und Gemeinde Beckingen im Hinblick auf die Veränderungen durch den Kiesabbau.

Bis heute ist der Bevölkerung nicht bekannt, ob und in welchem Umfang die damaligen gutachterlichen Empfehlungen umgesetzt worden und die in Frage stehenden Untersuchungen und Beobachtungen des Grundwassers durchgeführt worden sind. Zumindest erscheint es fraglich, ob solche Untersuchungen tatsächlich vorgenommen wurden. Aufgrund des bereits abgeschlossenen, und für die Zukunft noch geplanten Kiesabbaues besteht die konkrete Gefahr, dass sich die seinerzeit befürchteten Auswirkungen auf das Grundwasser noch erheblich verstärken werden bzw. solche Auswirkungen zwischenzeitlich bereits weitgehend unbemerkt eingetreten sind.

In einem umfassenden hydrogeologischen Gutachten auf der Basis der seinerzeit bereits geforderten Einzeluntersuchungen und Dauerbeobachtungen sind die kausalen Auswirkungen des neuerlich geplanten Kiesabbaues in Verbindung mit den hydrologischen Auswirkungen der ehemaligen Deponie ELS-1014 zu ermitteln und Maßnahmen aufzuzeigen, die geeignet sind, die Einhaltung des Schutzziels nach § 1a WHG in Verbindung mit den Anforderungen des DVGW-Arbeits-blattes W 101 für die Zukunft zu gewährleisten.

Einfluss der Grundstück-Eigentumsverhältnisse auf den geplanten Kiesab-bau im Bereich "Großgarten und "Kappesheck":

Der Abbau sogenannter "grundeigener Bodenschätze", wie z.B. Quarz oder Quarzit kann nur erfolgen, wenn die Abbaufirma überwiegend im Besitz der vom Abbau betroffenen Flächen bzw. die Verfügungsgewalt über diese Flächen besitzt. Die Stadt Dillingen verfügt unseres Wissens im Gewann "Kappesheck mehr als 2/3 der vom geplanten Abbau betroffenen Flächen und ist damit der größte Grundstücksbesitzer in diesem Bereich. Im Gewann "Großgarten" dagegen besitzt die Stadt nur wenige Grundstücke. Hier befindet sich der überwiegende Anteil der betroffenen Areale im Besitz privater Eigentümern.

Sofern die Stadt ihre Flächen nicht veräußert oder zur Nutzung für den Kiesabbau zur Verfügung stellt, ist ein Abbau von Bodenschätzen nach Maßgabe des BBergG durch einen Dritten (Unternehmer) im Gewann "Kappesheck" nicht mehr möglich.
Im Gewann "Großgarten" dagegen sind in erster Linie die Privateigentümer gefordert ihren Beitrag zur Verhinderung des Kiesabbaues zu leisten indem sie keine Grundstücke an die Abbaufirma veräußern.

Der Stadtrat der Stadt Dillingen möge beschließen, keine in ihrem Besitz befindlichen Grundstücke und Flächen im den Gewannen "Großgarten" und "Kappesheck" zum Zwecke des Kiesabbaues oder einer sonstigen bergbaulichen Nutzung zu veräußern oder für einen Abbau temporär abzutreten.
Bezüglich der z.Z. im Abbau befindlichen Lagerstätte im Gewann "Am Pachtener Wald" und des bereits genehmigten Abbauareals "Am Kalkofenhügel" wurde trotz einer gegenteiligen schriftlichen Ankündigung der Stadt vom 02.02.2000 an den Landrat, die in diesen Bereichen im Eigentum der Stadt befindlichen Parzellen 138/1 (9,26 a), 301/8 (13,33 a) und 302/8 (13,63 a) offenkundig dennoch zu einem späteren Zeitpunkt der Abbaufirma zur Nutzung für den Kiesabbau überlassen, wodurch der Kiesabbau in diesem Bereich letztendlich erst ermöglicht wurde!
Verkehrs- und Trassenführung für den Kiestransport:

Wie bereits im Schreiben der Stadt vom 02.02.2000 an den Landrat beschrieben werden die von der Abbaufirma zum Abtransport der Kiesmassen benutzten öffentlichen Strassen und Feldwirtschaftswege durch die Transportfahrzeuge derart verschmutzt und in Mitleidenschaft gezogen, dass einerseits die Verkehrssicherheit auf diesen Straßen erheblich beeinträchtigt wird und andererseits die Anwohner im Bereich der Transportwege zusätzlich unzumutbaren Immissionen ausgesetzt sind. Dieser Zustand hat sich bis heute kaum verändert und wird sich erfahrungsgemäß bei der Erschließung der neuen Abbaufelder noch verstärken. Technische Einrichtungen zur Reduzierung der genannten Beeinträchtigungen, wie sie die Stadt bereits mit o.g. Schreiben gefordert hatte, wurden bis heute ebenfalls nicht realisiert. In diesem Zusammenhang muss darauf verwiesen werden, dass nach § 2 (4) BBergG der Transport von "Bodenschätzen" und Nebengesteinen nicht unter das BBergG fällt, sondern dass hierfür die Bestimmungen der StVO und StVZO gelten. Damit ist die öffentliche Hand und ihre Organe für die Ãœberwachung und Einhaltung der einschlägigen Vorschriften für den Straßenverkehr zuständig und verantwortlich.

Im Rahmen eines Verkehrsgutachtens sind die Verkehrswege für den Transport von Kies, Nebengesteinen und Füllmassen festzulegen und die Anforderungen für die Benutzung der Verkehrswege durch Schwerkraftfahrzeuge zu definieren. Darüber hinaus ist zu bestimmen, durch welche Maßnahmen eine unzulässige Verunreinigung der Strassen und eine unzumutbaren Immissionsbelastung der Anwohner verhindert bzw. minimiert wird. In diesem Zusammenhang ist auch festzulegen, dass die Kosten für Straßenreinigungen und für Straßenschäden die durch den Schwertransport verursachte werden zu Lasten des Unternehmers gehen.

Hinweis:

Erhebliche Erhöhung des Schwerlastverkehrs ab "Pfaffenweg" durch den im Januar begonnenen Kiesabbau im Bereich der Nalbacher Gemarkungen "Auf Rosselstein" und "Schweinsborn"

Maßnahmen zur Einhaltung der Abbauauflagen:

Nach den bisherigen Erfahrungen wurden die Abbauauflagen für die Kiesgewinnung nicht oder nur unvollkommen eingehalten. Hierzu bemerkt der Bürgermeister der Stadt Dillingen in dem bereits zitierten Schreiben vom 02.02.2000: "Sie (die Abbaufirma) tut dies (Kiesabbau) ohne Rücksicht auf Mensch und Natur und unter Missachtung der ihr erteilten Auflagen". Derzeit gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dieses Verhalten künftig ändern wird und die Auflagen für die geplanten Abbaugebiete nicht ebenfalls ignoriert werden.

Im Zusammenhang mit der Genehmigung der vorgeschriebenen Betriebspläne sind die Auflagen für die geplanten Abbaugebiete zu konkretisieren, die Art und Fristen ihrer Ãœberwachung zu bestimmen und wirksame Ordnungsmaßnahmen für den Fall der Verletzung bzw. Nichteinhaltung der Auflagen festzulegen.

Weitere Möglichkeiten zur Einflussnahme auf den geplanten Kiesabbau

- Postulierung von Auflagen zu den Betriebspläne nach § 52 BBergG sowie dem nach § 57a/b vorgeschriebenen Planfeststellungsverfahren:

- Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 1 UVP-G für die nach § 57c BBergG geforderte UVP einer Maßnahme nach Ziff. Z 25 UVP-G

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