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Re: Strafantrag / Strafanzeige gegen RAG

Verfasst: Mo, 04.08.2008 18:36
von Mogelnix
Hallo liebe Schäfers,
WSchaefer hat geschrieben: Die bestandskräftigen Betriebspläne schützen -so lange sie eingehalten werden - die Betroffenen vor jeglicher Strafverfolgung; das Bergrecht geht insoweit dem Strafrecht vor.
S. und W. Schäfer
habe nun von Freunden die Chrismonausgabe bekommen. ;-)

aber zu dem Schreiben der Staatsanwaltschaft ... dort stehe etwas sehr Interessantes
-so lange sie eingehalten werden -
und nun die Frage:

1. hat die RAG die Auflagen eingehalten?
2. wieviele Meter durften die pro Tag fördern?
3. wieviele Meter haben sie gefördert?
4. usw... usw... usw...

kann man nicht die Staatsanwaltschaft darauf ansetzen?

Re: Strafantrag / Strafanzeige gegen RAG

Verfasst: Mo, 04.08.2008 20:20
von deckeldrauf
Vergiss es. Wir sind vogelfrei. Man darf mit uns machen was man will. Kurz: Das ist das Ende der Demokratie, die es hier nie gab. Hast du die SZ von heute gelesen? Dann weißt du was ich meine. Man macht mit uns was man will. :(

Re: Strafantrag / Strafanzeige gegen RAG

Verfasst: Mo, 04.08.2008 21:30
von merlin
Was stand denn in der SZ - bzw die Idee von Mogelnix find ich gar nicht mal so schlecht :D

Re: Strafantrag / Strafanzeige gegen RAG

Verfasst: Mo, 04.08.2008 21:38
von Salodrie
In der SZ stand grob, dass man ohne Rücksicht auf irgendwelche menschlichen Verluste der Meinung ist, dass man Reisbach opfern sollte. Egal was es kostet. :( Sorry, wenn das für den ein oder anderen ein schlechter Scherz ist. Ich kann aber längst nicht mehr über diese Dinge lachen.

Re: Strafantrag / Strafanzeige gegen RAG

Verfasst: Mi, 13.08.2008 18:49
von merlin
Landgericht bestätigt Rechtschutz-Anspruch


für Erdbeben-Geschädigte -Urteil rechtskräftig


Nach dem Urteil in 2.Instanz müssen Rechtschutz-Versicherer
grundsätzlich Deckungsschutz geben, * wenn Betroffene
Entschädigungsansprüche nach § 906 BGB (Immissionsschutz) geltend
machen.*


*Bisher haben die Versicherung*en stur Rechtsschutz bei
"bergbaubedingten Erschütterungen" abgelehnt. Begründung: Es
handele sich um eine bergrechtliche Angelegenheit, für die es
generell keinen Rechtsschutz gäbe. Dieser Ausschluß gilt
nach wie vor für das Bergschadensrecht nach dem BBergG.


Ein Bürger aus Lebach-Eidenborn verlangte aber Rechtsschutz für
seinen Entschädigungs- anspruch aus dem BGB-Nachbarschaftsrecht .
Denn einen solchen Anspruch gegen die RAG/DSK hatte in einem
Musterprozess das Amtsgericht einem Kläger aus Falscheid
zuerkannt.(Darüber wird der Bundesgerichtshof BGH in Karlsruhe am
19.09.2008 entscheiden.)


*Gegen die Ablehnung des Rechtschutzes klagte der betroffene
Eidenborner Hauseigentümer, vertreten durch die Lebacher Anwaltskanzlei
Schneider, Trost und Dr.Friedrichs.

Urteil des Landgerichts rechtskräftig
Das LANDGERICHT hat nun dem Kläger in zweiter Instanz Recht gegeben.
Es hat klargestellt, dass es sich bei einem solchen Anspruch aus § 906
BGB um einen Anspruch
aus dem Eigentum am Grundstück handelt und nicht aus einem
bergschadensrechtlichen Anspruch.

Konsequenzen aus dem Urteil:
Alle betroffenen Bürger, die über eine entsprechende
Rechtsschutzversicherung verfügen, können
/ohne Kostenrisiko /ihre Ansprüche aus § 906 BGB gegenüber der RAG/DSK
geltend machen. Voraussetzung sei allerdings - betonte RA
Dr.Friedrichs - dass eine Rechtsschutz- Versicherung für Haus- und
Grundstückseigentümer bestehe und diese auch bereits bei Auftreten der
Erderschütterungen gültig war.
Wegen der Verzinsung empfiehlt es sich, rechtzeitig den
Entschädigungsanspruch zu stellen.

Um Irrtümern vorzubeugen: Dieses Urteil betrifft nicht den Auschluß von
Rechtsschutz bei bergschadensrechtlichen Ansprüchen aus dem BBergG.
Das Landgericht hat klargestellt, dass RS-Versicherer Deckung zusagen
müssen, wenn es sich um einen Entschädigungsanspruch aus dem Eigentum am
Grundstück gemäß Â§ 906 BGB / Immissionsschutz handelt. Allerdings geht
man davon aus, dass das Objekt (nach 2000) von häufigeren
"bergbaubedingten Erschütterungen" ( mit Schwingeschwindigkeiten über
5mm pro Sek) heimgesucht wurde und deshalb der Mietwert gemindert wurde.
Voraussetzung ist natürlich, dass in diesem Zeitraum eine gültige
RS-Versicherung für Haus- und Grundbesitz bestanden hat.Eine reine
RS-Versicherung z.B. für Familien- oder Verkehrsrecht erfüllt diese
Bedingung nicht.

Re: Strafantrag / Strafanzeige gegen RAG

Verfasst: Di, 26.08.2008 5:39
von merlin
Hier das ganze ein wenig einfacher erklärt....

In einem begrenzten Gebiet können Geschädigte Entschädigungsansprüche
nach BGB stellen ( Immissionsschutz) , sofern die Bedingungen in Bezug
auf Stärke( Schwinggeschwindigkeit über 5mm/s) und Häufigkeit erfüllt
sind. Natürlich muß die nRS-Vers.
den RS für Haus- und Grundeigentum enthalten und schon 2001 bestanden haben.

Durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Saarbrücken haben
Hauseigentümer die Möglichkeit, ohne Kostenrisiko,
ihre Entschädigungs-Ansprüche nach § 906 BGB gegen RAG/DSK zu stellen.

Wenn die RS-Police die Klausel Grund- und Gebäuderechtsschutz beinhaltet
und schon zuzeiten der Beben ab 2000 bestanden hat, steht dem
Versicherten der Rechtsschutz seiner Versicherung zu.

Es ist dann noch zu prüfen, ob das Objekt in dem Gebiet mit den
schweren Bergbau-Beben lag und ob die Bedingungen erfüllt sind, die das
Amtsgericht Lebach definiert hat.

Die IGAB will den Bürgern von Falscheid, Eidenborn, Landsweiler, Hoxberg
usw. behilflich sein.
Sie bietet eine Beratungsstunde an am Donnerstag , dem 4.September 2008
ab 18 Uhr im Lokal
Humpl in Eidenborn.
Hier kann auch Rechtsanwalt Dr.Friedrichs befragt
werden. Es ist nützlich,
dazu RS-Police und evtl. Unterlagen zum Haus wegen der Ermittlung der
Schadensansprüche
mitzubringen.