Wegen der vielen Nachfragen und um Unklarheiten aus dem Weg zu räumen:
Es sei noch einmal betont, dass die empfohlenen Ansprüche auf dem Zivilrecht (Nachbarschaftsrecht) beruhen - nicht auf dem Bergrecht ! Sie haben also nichts zu tun mit Bergschäden , welche laut BBergG vom Schädiger RAG/DSK zu regulieren sind.
Der IGAB-Landesverband und Stadt Lebach unterstützen die Hauseigentümer in ihren Ansprüchen gegen die RAG. Nach dem Grundsatzurteil des Karlsruher Bundesgerichtshofes (BGH) steht jedem Eigentümer, dessen Grundstück von den bergbaubedingten Erderschütterungen betroffen war oder ist, nach Paragraf 906 BGB ein Entschädigungsanspruch zu.
Voraussetzung: die Nutzung des Grundstückes war oder wird durch die Erdbeben in "unzumutbarerer Weise beeinträchtigt".