Schreiben der Staatsanwaltschaft Saarbrücken
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Schreiben der Staatsanwaltschaft Saarbrücken
Hallo,
habe auf Anzeige bzgl. Verursachens von Erderschütterungen, Körperverletzung und Sachbeschädigung nach Monaten eine schriftliche Antwort von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken erhalten.
Demnach wurde das Verfahren eingestellt, da 'eine Straftat nicht vorliegt'.
Ich spare mir jetzt das ganze Schreiben und gehe nur auf den Kernsatz der Begründung ein.
Zitat: Das Berggesetz sieht sowohl für Sach- als auch für bergbaubedingte Körper- und Gesundheitsschäden lediglich Schadensersatzansprüche vor; eine Strafverfolgung ist nicht möglich.
Moment mal: Das heißt doch im Klartext, dass die DSK das verbriefte Recht hat, jedem Bürger/Einwohner jederzeit Schaden an Leib und Leben zuzufügen und der Bürger nicht mehr durch das Gesetz geschützt wird? Wo leben wir denn? Eigentlich liegt das Gewaltmonopol beim Staat. Dieses Recht kann nicht an nicht-staatliche Gruppierungen geteilt werden.
Schade dass wir nach 1998 leben.
habe auf Anzeige bzgl. Verursachens von Erderschütterungen, Körperverletzung und Sachbeschädigung nach Monaten eine schriftliche Antwort von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken erhalten.
Demnach wurde das Verfahren eingestellt, da 'eine Straftat nicht vorliegt'.
Ich spare mir jetzt das ganze Schreiben und gehe nur auf den Kernsatz der Begründung ein.
Zitat: Das Berggesetz sieht sowohl für Sach- als auch für bergbaubedingte Körper- und Gesundheitsschäden lediglich Schadensersatzansprüche vor; eine Strafverfolgung ist nicht möglich.
Moment mal: Das heißt doch im Klartext, dass die DSK das verbriefte Recht hat, jedem Bürger/Einwohner jederzeit Schaden an Leib und Leben zuzufügen und der Bürger nicht mehr durch das Gesetz geschützt wird? Wo leben wir denn? Eigentlich liegt das Gewaltmonopol beim Staat. Dieses Recht kann nicht an nicht-staatliche Gruppierungen geteilt werden.
Schade dass wir nach 1998 leben.
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Das mit dem "nach 1998" hab ich auch nicht kapiert.
Aber was mich schon lange interessiert, ist die Sache mit den Menschenrechten, für die Deutschland ja so bekannt ist - immerhin klagen wir China usw. an, wenn dort Menschenrechte verletzt werden und hier können sie auf uns rumtrampeln als wären wir keine Menschen!
Kennt denn nieman einen guten Rechtsanwalt, der das mal untersuchen könnte?
Aber was mich schon lange interessiert, ist die Sache mit den Menschenrechten, für die Deutschland ja so bekannt ist - immerhin klagen wir China usw. an, wenn dort Menschenrechte verletzt werden und hier können sie auf uns rumtrampeln als wären wir keine Menschen!
Kennt denn nieman einen guten Rechtsanwalt, der das mal untersuchen könnte?
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Re: Schreiben der Staatsanwaltschaft Saarbrücken
Da hat sich die RAF aufgelöst.
- T.G.
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Re: Schreiben der Staatsanwaltschaft Saarbrücken
Tina hat geschrieben:Aber was mich schon lange interessiert, ist die Sache mit den Menschenrechten, für die Deutschland ja so bekannt ist - immerhin klagen wir China usw. an, wenn dort Menschenrechte verletzt werden und hier können sie auf uns rumtrampeln als wären wir keine Menschen!
Ich sag`s ja, Bürger fordert eure Rechte ein!
Dieser Beben - Terror muss ein Ende haben!
Wir sind das Volk! Wer oder was ist schon die DSK?
T.G.
- Wackelkandidat
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Re: Schreiben der Staatsanwaltschaft Saarbrücken
Tja, im Berggesetz ist alles geregelt:
§ 117 Umfang der Ersatzpflicht, Verjährung, Rechte Dritter
(1) Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verpflichtung zum Ersatz von Vermögensschäden im Falle einer unerlaubten Handlung, jedoch mit folgenden Einschränkungen:
1. Im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro.
Als wenn der Mensch einfach nur ein Stück Vieh wäre ...
§ 117 Umfang der Ersatzpflicht, Verjährung, Rechte Dritter
(1) Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verpflichtung zum Ersatz von Vermögensschäden im Falle einer unerlaubten Handlung, jedoch mit folgenden Einschränkungen:
1. Im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro.
Als wenn der Mensch einfach nur ein Stück Vieh wäre ...
- Wackelkandidat
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Re: Schreiben der Staatsanwaltschaft Saarbrücken
Nachträglich betrachtet dürfte somit die Reihenfolge klar sein: zunächst "Schadensmeldung" an die DSK. Diese muss gemäß (eigenem) Gutachten regulieren. Nur wenn dieses per Gestz vorgeschriebene Prozedere von der DSK nicht eingehalten wird, gibt es IMO einen Ansatzpunkt für die Staatsanwaltschaft.
PS: Ich bin kein Jurist. Es ist einfach nur meine persönliche Auslegung.
PS: Ich bin kein Jurist. Es ist einfach nur meine persönliche Auslegung.
- merlin
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Re: Schreiben der Staatsanwaltschaft Saarbrücken
......ich könnte einfach nur noch k......
Lieber Gott… gib mir die Weisheit
einige Menschen zu verstehen,
die Geduld sie zu ertragen,
die Güte ihnen zu verzeihen,
aber bitte gib mir keine Kraft…
denn wenn ich Kraft habe,
haue ich ihnen aufs Maul
einige Menschen zu verstehen,
die Geduld sie zu ertragen,
die Güte ihnen zu verzeihen,
aber bitte gib mir keine Kraft…
denn wenn ich Kraft habe,
haue ich ihnen aufs Maul
- cb
- Site Admin
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Re: Schreiben der Staatsanwaltschaft Saarbrücken
und hier das Schreiben der Staatsanwaltschaft http://www.igab-saar.de/images/stories/ ... etzung.pdf
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- Beiträge: 30
- Registriert: Sa, 17.11.2007 10:53
Re: Schreiben der Staatsanwaltschaft Saarbrücken
Frage an Rechtsanwälte und Spezialisten für Anzeigen,
warum kann eine Strafanzeige mit Strafantrag und genauer Bezeichnung der Vergehen nicht nach dem Strafgesetz verfolgt werden? Meiner Meinung kann auch das Bundesberggesetz herangezogen werden. Hier die entsprechenden Paragraphen.
Bundesstrafgesetz
StGB § 325a Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Lärm verursacht, der geeignet ist, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, die dem Schutz vor Lärm, Erschütterungen oder nichtionisierenden Strahlen dienen, die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe 1.in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,2.in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
Bundesberggesetz
§ 61 Allgemeine Pflichten
(1) Der Unternehmer ist für die ordnungsgemäße Leitung des Betriebes verantwortlich;
ihm obliegt die Sicherheit und Ordnung im Betrieb. Er ist verpflichtet,
1. für die ordnungsgemäße Errichtung des Betriebes und den ordnungsgemäßen
Betriebsablauf zu sorgen, insbesondere
a) unter Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen,
arbeitsmedizinischen und arbeitshygienischen Regeln sowie der sonstigen
gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse die erforderlichen Maßnahmen
und Vorkehrungen zu treffen, um Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben,
Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Eigenart des Betriebes dies
zuläßt,
b) durch innerbetriebliche Anordnungen sicherzustellen, daß die verantwortlichen
Personen ihre Aufgaben erfüllen und ihre Befugnisse wahrnehmen können,
[b]2. bei Zuständen oder Ereignissen im Betrieb, die eine unmittelbare Gefahr für Leben
oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter herbeizuführen geeignet sind oder
herbeigeführt haben, die zur Abwehr der Gefahr oder zur Rettung von Verunglückten
geeigneten Maßnahmen zu treffen,[/b]
3. bei Zuständen oder Ereignissen im Sinne der Nummer 2 in benachbarten Betrieben
anderer Unternehmen im Rahmen seiner Möglichkeiten die erforderliche sachkundige
Hilfe durch Einsatz eigener Beschäftigter und Geräte zu leisten.
(2) Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, den verantwortlichen Personen von allen
die Errichtung, Führung oder Einstellung des Betriebes betreffenden Verwaltungsakten
einschließlich der dazugehörigen Unterlagen unverzüglich insoweit Kenntnis zu
geben, als deren Aufgaben und Befugnisse betroffen werden. Er hat dafür zu sorgen,
daß Betriebspläne und deren Zulassung von den verantwortlichen Personen jederzeit
eingesehen werden können.
warum kann eine Strafanzeige mit Strafantrag und genauer Bezeichnung der Vergehen nicht nach dem Strafgesetz verfolgt werden? Meiner Meinung kann auch das Bundesberggesetz herangezogen werden. Hier die entsprechenden Paragraphen.
Bundesstrafgesetz
StGB § 325a Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Lärm verursacht, der geeignet ist, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, die dem Schutz vor Lärm, Erschütterungen oder nichtionisierenden Strahlen dienen, die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe 1.in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,2.in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
Bundesberggesetz
§ 61 Allgemeine Pflichten
(1) Der Unternehmer ist für die ordnungsgemäße Leitung des Betriebes verantwortlich;
ihm obliegt die Sicherheit und Ordnung im Betrieb. Er ist verpflichtet,
1. für die ordnungsgemäße Errichtung des Betriebes und den ordnungsgemäßen
Betriebsablauf zu sorgen, insbesondere
a) unter Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen,
arbeitsmedizinischen und arbeitshygienischen Regeln sowie der sonstigen
gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse die erforderlichen Maßnahmen
und Vorkehrungen zu treffen, um Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben,
Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Eigenart des Betriebes dies
zuläßt,
b) durch innerbetriebliche Anordnungen sicherzustellen, daß die verantwortlichen
Personen ihre Aufgaben erfüllen und ihre Befugnisse wahrnehmen können,
[b]2. bei Zuständen oder Ereignissen im Betrieb, die eine unmittelbare Gefahr für Leben
oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter herbeizuführen geeignet sind oder
herbeigeführt haben, die zur Abwehr der Gefahr oder zur Rettung von Verunglückten
geeigneten Maßnahmen zu treffen,[/b]
3. bei Zuständen oder Ereignissen im Sinne der Nummer 2 in benachbarten Betrieben
anderer Unternehmen im Rahmen seiner Möglichkeiten die erforderliche sachkundige
Hilfe durch Einsatz eigener Beschäftigter und Geräte zu leisten.
(2) Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, den verantwortlichen Personen von allen
die Errichtung, Führung oder Einstellung des Betriebes betreffenden Verwaltungsakten
einschließlich der dazugehörigen Unterlagen unverzüglich insoweit Kenntnis zu
geben, als deren Aufgaben und Befugnisse betroffen werden. Er hat dafür zu sorgen,
daß Betriebspläne und deren Zulassung von den verantwortlichen Personen jederzeit
eingesehen werden können.