Hintergrund sind die bereits dokumentierten Körperverletzungen und auch hunderte von Strafanzeigen wegen Körperverletzung, die in den letzten Monaten und Jahren bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sind.
http://www.igab-saar.de/phpbb/viewtopic.php?f=6&t=427
Seit Jahren ist die Gefahr für Leben oder Gesundheit der Bergbaubetroffenen durch die Erdbeben bekannt. Eingestürzte Schornsteine, Ziegelsteine auf Bürgersteig/Straße, wo tagsüber Kinder spielen, Erwachsene gehen gibt es schon seit langem.
Das BBergG kennt sehr wohl Gefahren für Leben oder Gesundheit bei Dritten (also den Bergbaubetroffenen).
BBergG http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf
Im BBergG steht klipp und klar, dass die DSK verpflichtet ist geeignete Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen! Wenn die geeignete Maßnahme ein Abbaustopp ist, dann müssen sie das tun, ansonsten verstoßen sie gegen das Gesetz und machen sich strafbar!!! Dass die DSK eine geeignete Methode kennt die Erdbeben und damit die Gefahr zu unterbinden, hat man ja nicht zuletzt beeindruckend über Weihnachten gezeigt. Kann mir jemand erklären, warum die Staatsanwaltschaft das anders sieht und nicht gegen die Vertretungsberechtigten der DSK wegen permanentem und wissentlichem Verstoßes gegen § 61 BBergG ermittelt/reagiert?§ 61 Allgemeine Pflichten
(1) Der Unternehmer ist für die ordnungsgemäße Leitung des Betriebes verantwortlich;
ihm obliegt die Sicherheit und Ordnung im Betrieb. Er ist verpflichtet,
1. für die ordnungsgemäße Errichtung des Betriebes und den ordnungsgemäßen
Betriebsablauf zu sorgen, insbesondere
a) unter Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen,
arbeitsmedizinischen und arbeitshygienischen Regeln sowie der sonstigen
gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse die erforderlichen Maßnahmen
und Vorkehrungen zu treffen, um Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben,
Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Eigenart des Betriebes dies
zuläßt,
b) durch innerbetriebliche Anordnungen sicherzustellen, daß die verantwortlichen
Personen ihre Aufgaben erfüllen und ihre Befugnisse wahrnehmen können,
2. bei Zuständen oder Ereignissen im Betrieb, die eine unmittelbare Gefahr für Leben
oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter herbeizuführen geeignet sind oder
herbeigeführt haben, die zur Abwehr der Gefahr oder zur Rettung von Verunglückten
geeigneten Maßnahmen zu treffen,
Ansonsten verweise ich an dieser Stelle mal auf die Dissertation von Dipl.-Math. Jörn Wolff https://fridolin.tu-freiberg.de/archiv/ ... 460731.pdf , welche in der Abbildung 2.8 auch für Laien verständlich zeigt was zu tun ist, um die Erdbeben und damit die Gefahr für Leben oder Gesundheit der Bergbaubetroffenen einzustellen.
Weiteres schönes Zitat aus der Dissertation:
Magnitudenwerte von über 3,0 sind im deutschen Steinkohlenbergbau selten und werden
nur von sehr starken Ereignissen erreicht.