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Strafgesetzbuch

Verfasst: Do, 03.01.2008 9:49
von piesbacher
Ich hab so ne Wut, .... da gibt es Gesetze... und die zählen hier in Deutschland anscheinend nicht für alle. :evil: :evil:


Quelle
http://dejure.org/gesetze/StGB/325a.html


Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
29. Abschnitt - Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 - 330d)

§ 325a
Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Lärm verursacht, der geeignet ist, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, die dem Schutz vor Lärm, Erschütterungen oder nichtionisierenden Strahlen dienen, die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe 1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.

Re: Strafgesetzbuch

Verfasst: Do, 03.01.2008 9:51
von merlin
............Dank Sofortvollzug........... :evil: :evil: :evil:

Re: Strafgesetzbuch

Verfasst: Do, 03.01.2008 9:58
von MarkusOelkern
piesbacher hat geschrieben:Ich hab so ne Wut, .... da gibt es Gesetze... und die zählen hier in Deutschland anscheinend nicht für alle. :evil: :evil:


Quelle
http://dejure.org/gesetze/StGB/325a.html


Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
29. Abschnitt - Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 - 330d)

(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, die dem Schutz vor Lärm, Erschütterungen oder nichtionisierenden Strahlen dienen, die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
.
... das ist es doch!! Verwaltungsrechtliche Richtlinien! Irgendwann gab es mal einen Antrag der Genehmigt wurde und das Ergebnis der Genehmigung ist die Konsequenz heute Abend in Saarwellingen...

Heute ist DEMO

Re: Strafgesetzbuch

Verfasst: Do, 03.01.2008 10:12
von bebenbruder
Die DSK und die Regierung schieben das über 100 Jahre alte Berbaugesetz vor, welches in Anbetracht der Situation wohl nicht mehr zur
Anwendung kommen dürfte!!!Wenn es nicht möglich wäre Gesetze zu ändern hätten wir heute noch die Todesstrafe, da wir diese aber (Gott sei Dank)nicht mehr haben, hoffe ich dass es auch eine Chance zur schnellstmöglichen Änderung des Berggesetzes gibt !! ..oder sie bauen wieder ab wie vor über 100 Jahren.. damit dürfte sich der Fall dann auch erledigt haben.

Re: Strafgesetzbuch

Verfasst: Do, 03.01.2008 10:16
von Jana
piesbacher hat geschrieben:Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
29. Abschnitt - Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 - 330d)

§ 325a
Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Lärm verursacht, der geeignet ist, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, die dem Schutz vor Lärm, Erschütterungen oder nichtionisierenden Strahlen dienen, die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe 1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.

wenn das so ist, hätten die Bonzen von der DSK mittlerweile schon alle LEBENSLÄNGLICH abzusitzen ... :twisted:

aber es ist ja leider so, dass für bestimmte Leute im Saarland die Gesetze außer Kraft gesetzt sind ...


Zitat von George Orwell (Animalfarm): "Alle sind gleich, nur manche sind gleicher!"

Re: Strafgesetzbuch

Verfasst: Do, 03.01.2008 10:26
von ich
bebenbruder hat geschrieben: ..oder sie bauen wieder ab wie vor über 100 Jahren.. damit dürfte sich der Fall dann auch erledigt haben.
Es gibt einen wesentlichen Unterschied zu "vor 100 Jahren". Als das BBergG entstand musste der Unternehmer für die Schäden aufkommen. Es gab eine natürliche Grenze ab der jeder wirtschaftlich denken müssende Unternehmer gezwungen war aufzuhören. Diese Hürde existiert heute nicht mehr, da diesem unmenschlichen agierenden Unternehmen durch die Subventionen quasi unbegrenzte Mittel zur Verfügung stehen. Und wenn wirklich mal die Dillinger Hütte oder Ford betroffen ist und richtige Schadensersatzforderungen anstehen die durch das Stiftungsvermögen nicht gedeckt wären, dann müssen halt Bund und Land zu 1/3 bzw. 2/3 für die Schäden aufkommen. So einfach ist es. Mit dem Eigentum und dem Risiko anderer Leute lässt es sich leicht sauwirtschaften.

Und was macht unser Ministerpräsident? Nix?
T.G. hat geschrieben:Hallo zusammen,

habe auch was lustiges gefunden. :lol:




T.G.

Re: Strafgesetzbuch

Verfasst: Do, 03.01.2008 10:38
von MarkusOelkern
piesbacher hat geschrieben:Ich hab so ne Wut, .... da gibt es Gesetze... und die zählen hier in Deutschland anscheinend nicht für alle. :evil: :evil:


§ 325a
Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Lärm verursacht, der geeignet ist, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hätte hier zu noch eine Überlegung.. Ulli darf ich das öffentlich sagen?

Die Strafen werden bezahlt ... den Rest kann sich jeder denken!!