Vielleicht interessiert es ja einen.
Antrag auf Änderung des Bundesberggesetzes wegen ………….
hier; Rückantwort des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages.
DEUTSCHER BUNDESTAG 11011 Berlin, 18.02.2008
Petitionsausschuss
Sehr geehrter Herr ….,
der Ausschussdienst des Petitionsausschusses, dem die Ausarbeitung von Vorschlägen für den Ausschuss obliegt, hat das von Ihnen vorgetragene Anliegen geprüft und in diese Prüfung die beigefügte Stellungnahme einbezogen.
Nach Prüfung aller Gesichtspunkte kommt der Ausschussdienst zu dem Ergebnis, dass Ihre Petition nicht den gewünschten Erfolg haben wird. Diese Auffassung stützt sich insbesondere auf die bereits bestehende Regelung im Bundesberggesetz (BBergG) zum Schutz von Leben und Gesundheit. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Gesetze vor Erlass geprüft werden, ob sie mit der Verfassung in Einklang stehen. Ob hinsichtlich der Ausführung des Gesetzes Bedenken im Einzelfall bestehen, obliegt der Prüfung durch die Landesvertretung.
Einwendungen gegen diese Bewertung können Sie innerhalb von sechs Wochen mitteilen. Nach Ablauf dieser Zeit wird den Abgeordneten des Petitionsausschusses vorgeschlagen, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil Ihrem Anliegen nicht entsprochen werden kann. Folgen der Ausschuss und das Plenum des Deutschen Bundestages diesem Vorschlag, erhalten Sie keinen weiteren Bescheid.
Stellungnahme
Zu der Eingabe des Herrn …… vom 23.12.2007 wird wie folgt Stellung genommen:
Gegenstand der vorliegenden Eingabe ist der untertägige Steinkohleabbau unter bewohntem Gebiet durch die Deutsche Steinkohle AG (DSK) im Saarland. In der Eingabe stellt der Petent die gegenwärtige Situation im einzelnen dar und bringt die Sorge der betroffenen Bürger wegen des Steinkohleabbaus und dessen Auswirkung auf die Erdoberfläche infolge der Modalitäten des Abbauverfahrens zum Ausdruck. Zugleich spricht er die Befassung der DSK mit dem Thema und die Zurückweisung der Klagen wegen eines sofortigen Abbaustopps an.
Die Zulassung des angesprochenen Abbauvorhabens einschließlich der Einzelheiten der Abbautechnik und einer Entscheidung über einen evtl. Abbaustopp liegt in der Kompetenz der zuständigen Behörde des Saarlandes. Nach der im Grundgesetz festgelegten Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern ist für die Durchführung dieses Verwaltungsverfahrens das jeweilige Land ausschließlich zuständig. Zu den Einzelheiten dieses Verfahrens, in dem die vom Petenten dargelegten Aspekte eine wichtige Rolle spielen, kann daher von hier aus nicht Stellung genommen werden.
Bezüglich der in der Eingabe angesprochenen bundesgesetzlichen Regelung im Bundesberggesetz ist im Hinblick auf die Aspekte des Schutzes von Leben und Gesundheit auf folgendes hinzuweisen: Schon in den Vorschriften zur Zielsetzung des Bundesberggesetzes ist in § 1 Nr. 3 BBergG vorgesehen, dass Zweck des Gesetzes ist, die Vorsorge gegen Gefahren zu verstärken, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben. In Umsetzung dieses Grundanliegens enthält das Bundesberggesetz in seiner geltenden Fassung mit seinen umfangreichen Katalogen von Versagungsgründen und entsprechenden Öffnungsklauseln zur Berücksichtigung außerbergrechtlicher Belange eine umfassende Handhabe für angemessene Entscheidungen im Einzelfall gerade im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit. Versagungsgründe liegen nach dem Katalog des § 55 Abs. 1 des Bundesberggesetzes unter anderem vor, wenn für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs nicht Sorge getragen ist (Nr.5) oder wenn gemeinschädliche Einwirkungen zu erwarten sind (Nr.9). Die Sicherheit für Leben und Gesundheit von Personen ist insofern Bestandteil dieser Vorschriften. Der Bergbautreibende hat nach diesen Vorgaben geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen, dass durch bergbauliche Tätigkeit keine Veränderungen der Oberfläche eintreten, durch die die körperliche Unversehrtheit von Personen bedroht wird. Dem in der Eingabe geltend gemachten Anliegen auf Gewährleistung der körperlichen Unversehrtheit ist somit bereits in der geltenden Fassung des Bundesberggesetzes Rechnung getragen.
Das geltende Recht stellt mit den dargestellten Regelungen einen Rahmen zur Verfügung der die Berücksichtigung der geltend gemachten Punkte abgedeckt. Es ist Aufgabe der für die Durchführung dieser Vorschriften zuständigen Landesbehörde, das vorhandene Instrumentarium entsprechend den Umständen des Einzelfalles konsequent zu nutzen. Die angesprochenen Fragen sind kein Thema der Gesetzgebung sondern des Gesetzesvollzuges. Für eine Änderung des Gesetzes besteht keine Veranlassung.
DEUTSCHER BUNDESTAG -Petitionsausschuss-
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Re: DEUTSCHER BUNDESTAG -Petitionsausschuss-
Wir sollten Herrn Müller (bzw. Rippel) damit konfrontieren.
Es geht ja wohl eindeutig daraus hervor, dass die Landesregierung den Schalter in der Hand hat, um die aktuelle Misere zu beenden!
Es geht ja wohl eindeutig daraus hervor, dass die Landesregierung den Schalter in der Hand hat, um die aktuelle Misere zu beenden!
Gib der Kohlelobby keine Chance !
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Re: DEUTSCHER BUNDESTAG -Petitionsausschuss-
Das beweist mal wieder, dass unsere Landesregierung eindeutig nur auf Zeit spielt, um uns diesen Kohleabbau noch weitere Jahr(zehnte) zuzumuten! Wäre wirklich mal schön, wenn ausnahmsweise die Presse diesen "Schriftverkehr" veröffentlichen würde ...
- Zeus
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Re: DEUTSCHER BUNDESTAG -Petitionsausschuss-
Sicherlich ist richtig, dass auch die Landesregierung es in der Hand hat, mehr zu tun als das was sie bisher tut. Sie könnte die DSk gängeln und und so oft mit Auflagen versehen, dass diese die Lust verlieren. Sie könnte die Bergaufsicht neu besetzen mit einem Hardliner, der mit dem Ziel Abbau nur noch ohne Beben, der DSK zeigt was ein Rechtsstaat ist.Tina hat geschrieben:Das beweist mal wieder, dass unsere Landesregierung eindeutig nur auf Zeit spielt, um uns diesen Kohleabbau noch weitere Jahr(zehnte) zuzumuten! Wäre wirklich mal schön, wenn ausnahmsweise die Presse diesen "Schriftverkehr" veröffentlichen würde ...
Das traut sich Müller aber nicht.
Aber davon abgesehen, sollte man sich auch nicht täuschen lassen, dass der Petitionsausschuss dass ans Saarland zurück verweist, da hat die Kohlelobby schon im Vorfeld ganze Arbeit geleistet. Das sowohl in der Gesetzesbegründung als auch im Gesetz als Ziel aufgeführte Schutz Leben und Gesundheit, weist diese Aufgabe ausgerechnet dem Schädiger in Form einer nicht belastbaren Floskel zu. Tatsächlich ist aber kein Tatbestand definiert, wann Leben und Gesundheit gefährdet sind, wann ein Gemeinschaden eintritt usw. Also das ganze ist nur ein Papiertiger als Gummiparagraph.
Das sehr wohl eine geänderte Gesetzesfassung des Bundesbergbaugesetzes notwendig ist, dürfte unbestritten sein. Und das ist Bundesrecht
Und zwar dahingehend dass den Betroffenen echte Rechte und Schutzansprüche gewährt werden und dies so, dass Sie auch für Ihn gegen die DSK EVONIK durchsetzbar sind. Also gerade keine Frage des Gesetzesvollzuges sondern nur der Gesetzgebung
Bleibt nur zu hoffen dass derjenige der die Petition eingereicht hat, gegen die Ablehnung der Befassung durch den Petitionsausschuss Beschwerde einreicht und dies auch über die Schiene der Politik, via FDP oder Gründe im Saarland, an im Petitionsausschuss vertretene Mitglieder weiterleitet, damit diese auch dem Ausschusssdienst Daumenschrauben anlegen.
Es kann nicht verfassungskonform sein, dass Bürger Ihrer Rechte durch den Ausschusssdienst beraubt werden, weil dort das Thema nicht gewollt ist.
Würde Rechtsstaatlichkeit ernst genommen, würde die DSK unter bewohntem Gebiet kein Gramm abbauen, ohne dass vorher alle Oberflächeneigentümer vollumfänglich zu Lasten des Unternehmens umgesiedelt worden wären. Da soll mir mal noch einer was von den Chinesen erzählen, die Ihrem Staudamm zu Lasten der dortigen Bevölkerung gebaut haben. Was anderes ist der Bergbau an der Saar auch nicht. Menschenrechte werden auch in der BRD dann nicht beachtet, wenn es opportun ist.
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Re: DEUTSCHER BUNDESTAG -Petitionsausschuss-
Hallo Zeus, danke für Deinen Beitrag,
DEUTSCHER BUNDESTAG
Petitionsausschuss
z. Hd. Herrn ......
Platz der Republik 1
11011 Berlin
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Beschwerde gegen Ihre Bewertung vom 18.02.2008 ein.
Das Bergrecht stammt aus dem vorletzten Jahrhundert. Es ist 1865 im alten Preußen noch kreiert worden. Es ist dann im Verlauf des 20. Jahrhunderts erneuert worden, insgesamt neu gefasst worden in den Jahren 1980 bis 1982. Nur, die Wurzeln, die Grundlagen dieses 1982 in Kraft getretenen neuen Bergrechtes gehen auf die Anfangsjahre des letzten Jahrhunderts zurück. Bürgerbeteiligung war in dieser Zeit ein Fremdwort.
Völlig außen vor beim aktuellen Bergrecht sind die Menschen, die nicht innerhalb der Grenzen der so genannten Bergschadensvermutung leben.
Die Menschen, die nicht in diesem direkten Bergschadensvermutungsgebiet leben, haben im Prinzip überhaupt keine Rechte, müssen auch selbst einen hohen finanziellen Aufwand betreiben, um Schäden nachzuweisen.
Die Schäden durch Beben, werden vom heutigen Bundesberggesetz eben nicht erfasst.
Der Gemeinschaden ist nicht definiert. Es gibt einen unzureichenden Schadenersatz. Die Einwirkungslinie berücksichtigt die Beben, die an dieser Linie Halt machen.
Siehe hier Saarwellingen, bis zum Eintritt der Katastrophe vom 23.02.2008
Die Eigentümer kommen im Saarland fast gar nicht ins Rechtsschutzverfahren hinein, und auch beim oberirdischen Abbau erst dann, wenn das Grundstück unmittelbar tangiert ist, wenn also schon große Schäden angerichtet wurden.
Irgendwann habe ich das Gefühl, dass Sie der Meinung sind, die Änderung des Bundesberggesetzes solle bitte dann stattfinden, wenn es im Saarland sowieso keinen Bergbau mehr gibt.
Das sehr wohl eine geänderte Gesetzesfassung des Bundesbergbaugesetzes notwendig ist, dürfte unbestritten sein. Und das ist Bundesrecht.
Und zwar dahingehend dass den Betroffenen echte Rechte und Schutzansprüche gewährt werden und dies so, dass sie auch für Ihn gegen die DSK / EVONIK durchsetzbar sind.
Also gerade keine Frage des Gesetzesvollzuges, sondern nur der Gesetzgebung.
Ich bitte daher nochmals um Ãœberprüfung das Bergrecht derart zu ändern, dass das Grundgesetz mit all seinen Artikeln diesem vorgestellt wird.
Mit freundlichen Grüßen aus dem Epizentrum der Erdbebenkatastrophe vom 23.02.2008
................
DEUTSCHER BUNDESTAG
Petitionsausschuss
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Beschwerde gegen Ihre Bewertung vom 18.02.2008 ein.
Das Bergrecht stammt aus dem vorletzten Jahrhundert. Es ist 1865 im alten Preußen noch kreiert worden. Es ist dann im Verlauf des 20. Jahrhunderts erneuert worden, insgesamt neu gefasst worden in den Jahren 1980 bis 1982. Nur, die Wurzeln, die Grundlagen dieses 1982 in Kraft getretenen neuen Bergrechtes gehen auf die Anfangsjahre des letzten Jahrhunderts zurück. Bürgerbeteiligung war in dieser Zeit ein Fremdwort.
Völlig außen vor beim aktuellen Bergrecht sind die Menschen, die nicht innerhalb der Grenzen der so genannten Bergschadensvermutung leben.
Die Menschen, die nicht in diesem direkten Bergschadensvermutungsgebiet leben, haben im Prinzip überhaupt keine Rechte, müssen auch selbst einen hohen finanziellen Aufwand betreiben, um Schäden nachzuweisen.
Die Schäden durch Beben, werden vom heutigen Bundesberggesetz eben nicht erfasst.
Der Gemeinschaden ist nicht definiert. Es gibt einen unzureichenden Schadenersatz. Die Einwirkungslinie berücksichtigt die Beben, die an dieser Linie Halt machen.
Siehe hier Saarwellingen, bis zum Eintritt der Katastrophe vom 23.02.2008
Die Eigentümer kommen im Saarland fast gar nicht ins Rechtsschutzverfahren hinein, und auch beim oberirdischen Abbau erst dann, wenn das Grundstück unmittelbar tangiert ist, wenn also schon große Schäden angerichtet wurden.
Irgendwann habe ich das Gefühl, dass Sie der Meinung sind, die Änderung des Bundesberggesetzes solle bitte dann stattfinden, wenn es im Saarland sowieso keinen Bergbau mehr gibt.
Das sehr wohl eine geänderte Gesetzesfassung des Bundesbergbaugesetzes notwendig ist, dürfte unbestritten sein. Und das ist Bundesrecht.
Und zwar dahingehend dass den Betroffenen echte Rechte und Schutzansprüche gewährt werden und dies so, dass sie auch für Ihn gegen die DSK / EVONIK durchsetzbar sind.
Also gerade keine Frage des Gesetzesvollzuges, sondern nur der Gesetzgebung.
Ich bitte daher nochmals um Ãœberprüfung das Bergrecht derart zu ändern, dass das Grundgesetz mit all seinen Artikeln diesem vorgestellt wird.
Mit freundlichen Grüßen aus dem Epizentrum der Erdbebenkatastrophe vom 23.02.2008
................
- WSchaefer
- Beiträge: 525
- Registriert: Mi, 12.12.2007 10:40
Re: DEUTSCHER BUNDESTAG -Petitionsausschuss-
Eine sehr gute Beschwerde! Wir hoffen alle, dass sie Erfolg hat!
S. und W. Schäfer
S. und W. Schäfer