- VG Saarlouis Beschluß vom 25.11.2005, 5 F 36/05Im streitgegenständlichen Bescheid beschränkt sich die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf den folgenden Satz:
"Die sofortige Vollziehung war anzuordnen, um eine zügige Umsetzung des "Hydro-Frac-Verfahrens" zu gewährleisten und weiteren Erderschütterungen vorzubeugen."
Vorliegend bildeten die im Zuge des Abbaus im Flöz Grangeleisen aufgetretenen Erdbeben den Ausgangspunkt für beide Widerrufsgründe. Gesehen werden muss aber, dass die Beben für sich genommen nicht ins Gewicht fallen. Sie werden bergrechtlich – in gewissem Umfang – billigend in Kauf genommen. Erst wenn sie in ihrer Zahl und Stärke so nachhaltig sind, dass ihre Folgen gravierende Ausmaße annehmen, beispielsweise die Qualität eines Gemeinschadens im Verständnis des § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG erreichen, sind sie geeignet, die im Raum stehenden Widerrufsgründe zu tragen.
In tatsächlicher Hinsicht verweist das Bergamt zur Stützung seiner Behauptung vor allem auf eine im Frühjahr 2005 vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales in Auftrag gegebene und vom Gesundheitsamt Saarlouis durchgeführte Befragung bei Ärzten in der betroffenen Region. Diese Befragung ist aber schon im Ansatz in keiner Weise geeignet zu belegen, dass tatsächlich ein Kausalzusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen Abbau im Flöz Grangeleisen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Bewohnern in dem durch Erderschütterungen betroffenen Gebiet besteht.
Die Befragung wurde nämlich, ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen vor dem 22. März 2005 durchgeführt.
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Die Erderschütterungen aufgrund des Abbaues im Flöz Grangeleisen begannen aber erst im April 2005 und damit nach der Durchführung der Telefonumfrage. Insofern kann diese Telefonumfrage überhaupt nicht belegen, dass es auf Grund der durch den Abbau im Flöz Grangeleisen verursachten Erderschütterungen zu Gesundheitsbeeinträchtigungen gekommen ist.
Das Bergamt hat auch trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises mit seiner Antragserwiderung keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergäbe, dass es überhaupt Daten über gesundheitliche Störungen in der Bevölkerung auf Grund des Abbaus im Flöz Grangeleisen erhoben hätte.
Weiterer HintergrundOhne dass der noch darauf ankäme, ist weiter anzumerken, dass die Telefonumfrage an sich schon nicht geeignet erscheint, erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch bergbaubedingte Erderschütterungen zu dokumentieren. Bei dieser Telefonumfrage wurden insgesamt 27 Ärzte und Psychotherapeuten "im Raum Lebach" befragt.
IGAB-Saar.de: Tatbestand des Gemeinschadens muss geprüft werden! vom 29.3.2006
Auf der anderen Seite ist Ihnen ja bekannt, dass in einem Beschluss des VG Saarlouis in einer Bergbauangelegenheit betreffend Reisbach zu lesen ist, dass das VG sich selbst gar nicht die Kompetenz zugesteht, einen Gemeinschaden zu beurteilen, dies könne nur das Bergamt.
Die Prüfung des Gemeinschadens ist nach aktuellem Kentnissstand, trotz der drei schwersten Bergbaubeben Deutschlands, bis heute nicht erfolgtIm Namen des Landesverbandes der Bergbaubetroffenen bitte ich Sie, den Bergbehörden anzuordnen, den Aspekt des Gemeinschadens durch die in dieser Stärke und Häufigkeit in der Bundesrepublik einmaligen bergbaubedingten Beben zeitnah und nicht nur im Interesse der DSK zu überprüfen.