Entschädigungspflicht der DSK

Pressemitteilung der IGAB Falscheid u.U.
Zur Entschädigungspflicht der DSK wegen Erderschütterungen aus dem Nachbarrecht.

Das Amtsgericht Lebach hat mit Urteil vom 30.03.07 in dem Verfahren 3A C 80/06 dem Kläger eine Entschädigungszahlung zugebilligt. Wegen Berufung ist das Urteil nicht rechtswirksam. Die Verhandlung vor dem Landgericht Saarbrücken ist auf den 6.Dezember 2007 (Nikolaustag) verschoben worden.

Ansprüche können alle betroffenen Eigentümer stellen. Im Einzelnen wiederholen wir dazu die *Leitsätze des Urteils der 1. Instanz*:

I. Wegen der Häufigkeit und den aufgetretenen Schwingungsgeschwindigkeiten der Erderschütterungen ist von einer *wesentlichen Beeinträchtigung* des Klägers im Sinne des § 906 I BGB auszugehen.

II. Die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruches nach § 906 II sind gegeben.

III. Der Paragraf 906 Absatz II Satz2 BGB ist unabhängig vom Bergrecht anwendbar.

IV. Die Einwirkung durch die Erderschütterungen beeinträchtigt die ortsübliche Nutzung des Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus.

V. Von Unzumutbarkeit ist auszugehen, wenn die betriebsbedingten Erschütterungen über einen längeren Zeitraum ( mehr als ein Jahr) gehäuft auftreten, was generell für die Jahre 2005/06 auf die unten genannten Orte zutrifft. „Gehäuft“ heißt: pro Monat 3 und mehr Erschütterungen, die über die Untergrenze der Schadenswirksamkeit von Schwing-Geschindigkeiten über 5 mm pro Sek. (nach DIN 4150,Teil3 ) hinausgehen.

VI. Überschreiten die Erschütterungen zweimal den Grenzwert von 5 mm/s bzw. einmal die schädliche Grenze von 10 mm/s ist die Beeinträchtigung so erheblich, dass sie nicht mehr entschädigunslos zumutbar ist.

Höhe der Entschädigung

VII. Die Höhe der Entschädigung berechnet sich an der Minderung des angenommenen monatlichen Mietzinses des Wohneigentums. Das Gericht hielt 10% des Mietwertes für angemessen.

Bei der zu erwartenden Prozessdauer empfiehlt es sich , den Entschädigungsanspruch frühzeitig zu stellen, um bei Bestätigung des Urteils der 1. Instanz auch die aufgelaufenen Zinsen zu bekommen.

Die IGAB Falscheid und Umgebung hat die Erschütterungslisten der DSK an den DMT-Messstellen gründlich überprüft und mit den Daten der Stabsstelle abgeglichen. Für die beiden vom Urteil betroffenen Jahre 2005 und 2006 können in den folgenden Orten oder Ortsteilen die Ansprüche auf Entschädigung gestellt werden:

Jeweils 10 Anspruchsmonate für Landsweiler, Eidenborn und Falscheid;
jeweils 9 Monate für Zollstock, Jabach und Reisbach/Hilgenbacher Höhe;
jeweils 7 Monate für Hoxberg, Knorscheid, Hülzweiler;
weniger Monate für Reisbach/Ost (4), Schwarzenholz (3) und Körprich (1).

Die IGAB hat veröffentlichte, dass – gegen eine Kostenpauschale von 100 Euro) – nach einer Vereinbarung mit RA Dr. Friedrichs von diesem die korrekte Antragstellung sowie die weitere „außergerichtliche Betreuung“ der Entschädigungsansprüche übernommen wird. Von der Möglichlichkeit, nach diesem wegweisenden zivilrechtlichen Urteil Entschädigungsansprüche an die RAG/DSK zu stellen, sollten noch mehr Hauseigentümer als bisher Gebrauch machen.

Lebach, den 21.Sept 2007
Für den IGAB-Vorstand. Peter Haberer