Antwortschreiben der DSK nach ambulanter Krankenhausbehandlung

Nach dem Erdbeben vom 17.9.2007 (um 11.31 Uhr) hatte ein Familienangehöriger von uns gesundheitliche Probleme, so dass er anschließend mit dem Krankenwagen in ein Krankenhaus zur weiteren Untersuchung eingeliefert werden musste. Der Krankenwagen war um 11.47 Uhr Vorort.

Wir reichten die Rechnungen der Zuzahlungen für das Quartal (Krankenhaus, Hausarzt, Rettungstransport usw. insgesamt 50 Euro) bei der DSK ein und baten um Erstattung der Kosten.

Mit Schreiben vom 12.11.2007 erhielten wir folgende Antwort der DSK:

„Erderschütterungsereignis vom 17.09.2007
Erstattung von Behandlungskosten

Die mit Ihrem Schreiben vom 26.09.2007 geschilderten Vorgänge haben wir zur Kenntnis genommen und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Schadenersatzanspruch nicht besteht.

Eine unmittelbare Kausalität zwischen den von Ihnen geschilderten gesundheitlichen Problemen und der an diesem Tag aufgetretenen Erderschütterung können wir nicht erkennen.

Wir bedauern, dass Sie sich veranlasst sahen ärztlichen Rat einzuholen, können aber die von Ihnen gewünschte Kostenerstattung nicht vornehmen, da eine Anspruchsgrundlage hierfür durch uns nicht gesehen wird.

Mit freundlichem Glückauf
DEUTSCHE STEINKOHLE AG“

Vergleicht man die Uhrzeiten zwischen dem Erdbeben und dem Krankentransport so ist hier eine Kausalität erkennbar! Vielleicht muss ein Unternehmen auch nach einer anderen Erklärungen suchen, um den kausalen Zusammenhang von sich zu weisen?

Silvia Heckel-Bach, Nalbach