Rechtsschutzversicherer müssen Deckung gewähren

Pressemitteilung des Landesverbandes der   Bergbaubetroffenen Saar e.V.      05.09.2008/24

Rechtsschutzversicherer müssen für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen bergbaubedingter Erderschütterungen nach § 906 Deckung gewähren.

Das Landgericht Saarbrücken hat in einem Urteil vom 30.05.2008 festgestellt, dass die Rechts-schutzversicherer grundsätzlich verpflichtet sind, einem betroffenen Grundstückseigentümer für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach § 906 BGB wegen bergbaubedingter Erder-schütterungen Deckungsschutz zu gewähren.

Das Amtsgericht Lebach hatte in einem Musterprozess einem Bürger aus Falscheid einen solchen Entschädigungsanspruch zugesprochen. Das Landgericht Saarbrücken hatte dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Sache liegt nun zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vor, der am 19.09.2008 hierüber verhandelt.

 

Ein Bürger aus Lebach-Eidenborn wollte nun ebenfalls einen solchen Entschädigungs-anspruch gegenüber der RAG AG geltend machen und hatte hiermit die Rechtsanwälte Schneider, Trost u. Dr. Friedrichs aus Lebach beauftragt. Diese haben die Rechtsschutzversicherung ihres Mandanten angeschrieben und um Deckungszusage gebeten.

Die Rechtsschutzversicherung hat dies mit dem Argument abgelehnt, dass es sich um eine bergschadensrechtliche Angelegenheit handeln würde, für die es grundsätzlich keinen Rechtsschutz gäbe. Hiergegen hat der Betroffene geklagt. Das Landgericht hat ihm nun in zweiter Instanz Recht gegeben. Es hat klargestellt, dass es sich bei einem solchen Anspruch aus § 906 BGB um einen Anspruch aus dem Eigentum am Grundstück handeln würde und nicht um einen bergschadensrechtlichen Anspruch.

Nach Angaben des Anwalts des betroffenen Bürgers, RA. Dr. Friedrichs, ist dieses Urteil mittlerweile rechtskräftig. Dies bedeutet, dass alle betroffenen Bürger, die über eine entsprechende Rechts-schutzversicherung verfügen, ohne Kostenrisiko ihre Ansprüche aus § 906 BGB gegenüber der RAG AG geltend machen können. Voraussetzung sei allerdings, dass eine Rechtsschutzversicherung für Haus- und Grundstückseigentümer bestehe und diese auch bereits bei Auftreten der Erderschütterungen gültig war.

Mündliche Verhandlung am Freitag, 19.September 2008, 9.00 Uhr, Saalbau, Bundesgerichtshof V. Zivilsenat, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe

Der Landesverband der Bergbaubetroffenen Saar e.V. Saar stellt einen Bustransfer nach Karlsruhe. Anmeldung bei Werner Lehnert 06838 82140 und Peter Lehnert 06838 2639