IGAB Falscheid u.U. – Amtsblatt KW39/2008

Interessengemeinschaft zur Abwendung von Bergschäden in Falscheid und Umgebung e.V. — Der Vorstand —

Endlich: Bergbau-Geschädigte sind nicht rechtlos!

Bedeutung des  BGH-Urteils

Die Reaktionen an Ruhr und Saar reichen von „Urteil stärkt Chancen der Bergbaubetroffenen“(NRZ) bis zu „BGH-Urteil wird weitreichende Folgen haben“(FDP).  Verhaltener Jubel bei der IGAB-Saar. Durch das Urteil des Bundesgerichtshofes ist geklärt, daß nun das Landgericht in Saarbrücken, das zuvor die Berufung des Klägers kurzerhand abgewiesen hatte,  zur neuen Verhandlung und Entscheidung verpflichtet wurde.

Man sollte die Entscheidung des für das Nachbarschaftsrecht zuständigen  V. Zivilsenats des höchsten Zivilgerichtes genau lesen. Nach Auffassung des BGH enthält das Bundesberggesetz  (BBergG § 114 ff)  “ keine abschließende Regelung für den Ersatz sämtlicher  Schäden, die  durch den untertägigen Bergbau verursacht werden, sondern einen Anfangstatbestand.“

Das Bergrecht bleibt außen vor. Das BGB-Nachbarschaftsrecht erlaubt einen zivilrechtlichen Ausgleichanspruch nach § 906 Abs.2 Satz  2 BGB.

Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer, der  eine   – wegen der Bergbaubeben – wesentliche Beeinträchtigung über das zumutbare Maß hinaus erdulden muß, von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen   angemessenen Geldausgleich verlangen.

Da der Bergbau  aufgrund des  verliehenen Bergwerkseigentums tätig geworden ist, gelten für ihn die  Vorschriften über Grundstücke entsprechend.

Die Erwartungen der Bergbau-Geschädigten

Das Landgericht wird sich nun mit den Voraussetzungen und den Modalitäten der Entschädigungsansprüche beschäftigen müssen. Da die saarländische Justiz dafür bekannt ist, dass ihre Entscheidungen weitgehend als bergbaufreundlich gelten, wird der Kläger in der zweiten Runde allerhand Durchsetzungsvermögen aufbringen müssen. Sein Rechtsvertreter Dr. Friedrichs / Lebach hat bis jetzt durch Mut, Unbeirrbarkeit und Sachkenntnis die volle Anerkennung durch die Bergbau-Betroffenen verdient.

Die Hauseigentümer in den ehemaligen Erdbeben-Gebieten, die von Lebach über Reisbach/ Saarwellingen bis Nalbach reichen , sollten sich schon jetzt informieren, welche Ansprüche sie an die RAG stellen können. Es ist auch noch nicht geklärt, ob die Verhältnisse vor 2004 – entgegen der Verjährungs-Annahme von RAG/DSK-Sprecher Pohmer – nicht doch in die Ersatzansprüche einzubeziehen sind.

Die Interessen-Vertreter der Bergbaubetroffenen werden jedenfalls nicht locker lassen. Beteiligen Sie sich an den Aktionen der IGAB-Saar gegen die Risiken des unverantwortlich genehmigten weiteren Kohleabbaus an der Saar.

Lebach, den 20.September 2008 – Der Vorstand