IGAB Falscheid u.U. – Amtsblatt KW42/2008

IGAB bleibt dabei: Entschädigungsansprüche jetzt anmelden

Wegen mancherlei Rückfragen sei noch einmal betont, dass die empfohlenen Ansprüche auf dem Zivilrecht (Nachbarschaftsrecht) beruhen –  nicht auf dem Bergrecht ! Sie haben also nichts zu tun mit Bergschäden , welche laut BBergG vom Schädiger RAG/DSK zu regulieren sind.

Wir wiederholen:
IGAB-Landesverband und Stadt Lebach unterstützen die Hauseigentümer in ihren Ansprüchen gegen die RAG. Nach dem Grundsatzurteil des Karlsruher Bundesgerichtshofes (BGH) steht jedem Eigentümer, dessen Grundstück von den bergbaubedingten Erderschütterungen betroffen war oder ist, nach Paragraf  906 BGB ein  Entschädigungsanspruch   zu.

Voraussetzung: die Nutzung des Grundstückes war oder wird durch die Erdbeben  in  „unzumutbarerer  Weise  beeinträchtigt“.

In der Berufungsverhandlung wird das Landgericht Saarbrücken Kriterien für die Unzumutbarkeit und die Höhe der möglichen Entschädigung neu verhandeln. Dabei wird die Frage der Verjährung neu zu regeln sein. Denn die von der RAG nach dem Lebacher Urteil abgegebene Erklärung, sie wolle auf ihr Recht zur ‚Einrede der Verjährung‘ der Ansprüche ab 2004 verzichten, reicht den Betroffenen nicht aus.

Jedenfalls ist es zweckmäßig, wenn die potenziellen Anspruchsberechtigten schon jetzt ihre Ansprüche gegen die RAG geltendmachen. Wegen der ungewissen Dauer des Verfahrens können nur so mögliche Verzugszinsen gesichert werden.

Achtung: Wegen eines Irrtums waren der letzten Ausgabe des Anzeigers die vorbereiteten Formulare nicht beigefügt. Das wird heute nachgeholt. IGAB-Mitglieder ohne Anzeiger-Abo erhalten die Vordrucke separat zugestellt. Empfangsadresse ist die Anwaltskanzlei Schneider, Trost und Dr.Friedrichs, Lebach/Poststrasse oder IGAB-Sprecher Lehnert.

Die Unterlagen können ebenfalls bei der Informations- Veranstaltung am Montag, dem 20.Oktober, 19 Uhr, in der Stadthalle abgegeben werden.