BGH-Urteil zu Entschädigungsansprüchen jetzt schriftlich

IGAB Interessengemeinschaft zur Abwendung von Bergschäden

BGH-Urteil zu Entschädigungsansprüchen jetzt schriftlich

Im Internet findet man jetzt das am  19.September 2008 vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe ergangene Urteil zu den Ansprüchen aus § 906 BGB. Das höchste Zivilgericht hatte einem Eigentümer grundsätzlich einen  Ausgleichsanspruch zuerkannt, der nicht durch die Bergschadenhaftung des Bundesberggesetzes (§§ 114 ff) verdrängt wird.

Werden durch bergbaubedingte Erschütterungen die ortsübliche Benutzung oder der Ertrag eines Grundstückes eingeschränkt, so kommt (wie bei anderen Immissionen aus dem  Nachbarschaftsrecht) für den Eigentümer ein Ausgleichs-Anspruch gegen den Bergbaubetreiber in Betracht.  Allerdings muß die Beeinträchtigung durch die Bergbau-Beben das  zumutbare  Maß überschreiten.

Das Landgericht in Saarbrücken hat zu klären, ob die tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen. Der mögliche Entschädigungsausgleich soll sich nach den Enteignungsrichtlinien bemessen. Er kann sich an der hypothetischen Minderung des monatlichen Mietzinses orientieren.

Dabei kommt es nicht auf das Empfinden des Betroffenen an. Auszugleichen ist nur der unzumutbare Teil der Beeinträchtigung nach dem Empfinden eines verständigen  durchschnittlichen Benutzers des Grundstücks.

Wer sich genauer informieren will, kann die Urteilsbegründung nachsehen unter www.bundesgerichtshof.de bei Dokumentsuche unter Aktenzeichen V ZR 28/08.
Kurzfassung des Urteils zum Ausgleichsanspruch bietet der www.vbhg.de/Nachrichten_aktuell.html

Der IGAB-Vorstand erinnert noch einmal an die Einreichung der Entschädigungsansprüche.