IGAB Nalbach – Amtsblatt KW 44/2009

Information I: § 906 BGB, Stand des Verfahrens

Die vom Bundesgerichtshof an das Saarbrücker Zivilgericht verwiesene Klagesache zum § 906 BGB (Immissionsschutzrecht) hat bis jetzt für die Bergbau-Geschädigten kaum konkrete Fortschritte gebracht. Ein Hinweisbeschluss der drei Richter bezieht sich auf die Frage der „Ortsüblichkeit“ der Bergbaubeben. Würde das Landgericht die Ortsüblichkeit bejahen, würde damit auch der Schadensersatzanspruch der Bergbaubetroffenen entfallen. Die IGABn stellen hierzu Folgendes fest:

Es wäre unzutreffend, dass die Grubenbeben einer üblichen, unvermeidlichen Abbau-Technik geschuldet gewesen seien. Ebenso wäre es schlichtweg falsch zu behaupten, in der betreffenden Region zwischen Lebach-Saarwellingen-Saarlouis-Dillingen-Nalbach-Schmelz habe man schon immer mit Kohleabbau – also auch mit dessen Folgen – rechnen müssen. Noch weniger trifft zu, dass die schon im Dilsburger Feld erreichten Erdbebenschwingungen von über 70 mm pro Sek. als normal anzusehen seien. Von den betroffenen Menschen sind in mehreren Jahren rund 2500 Strafanzeigen erstattet worden. Im Bereich des Bergwerks Saar hat der Kohleabbau in 7 Jahren rund 700 Erdbeben ausgelöst.

Information II: Merkantiler Minderwert

Aufgrund erlittener Bergbauschäden könnte Ihr Haus an Marktwert verloren haben; d.h. auf dem Immobilienmarkt ist ein geringerer Preis zu erzielen. Maßgeblich ist, dass ein potentieller Käufer – trotz ordnungsgemäßer Beseitigung der Bergschäden – wegen der Befürchtung zurückgebliebener Schäden nur einen geringeren Kaufpreis zahlen will.

Der Schadensersatzanspruch wegen m. W. ist jedoch an ganz konkrete Voraussetzungen geknüpft. Nach der Rechtsprechung muss ein erheblicher Substanzschaden vorliegen. Dieser muss dargelegt worden sein. Bloße Putzrisse oder Risse im Fliesenbelag sind hierzu nicht ausreichend. Wenn das Mauerwerk stark betroffen war und verpresst werden musste, könnte der Schaden schon als erheblich angesehen werden.

Die Höhe des Anspruchs hängt von mehreren Faktoren ab: Stärke des Schadens, Art der Beseitigung des Schadens und Verkäuflichkeit des Anwesens. In vielen Fällen ist von einem m. W. auszugehen, wenn dieser sich auf > 10 % des Verkehrswertes beläuft. Erfolgversprechende Klagevoraussetzungen wegen m. W. dürften innerhalb der Gemeinde Nalbach nur selten vorliegen.

Information III: Einrede der Verjährung

Solange die RAG nicht verbindlich auf die ‚Einrede der Verjährung‘ verzichtet, ist in unserer Region eine Verjährung mit Ende des Jahres 2011 zu befürchten, weil der letzte Abbau unmittelbar den Bereich Nalbach betreffend im Jahr 2008 endete. Die Verjährung ist solange gehemmt, wie zwischen den Parteien, also zwischen RAG und Geschädigtem, Verhandlungen laufen. Dies kann nach schriftlicher Geltendmachung bzw. Erhebung einer gerichtlichen Klage erfolgt sein.

Information IV: Beratung zu Fragen der Bergschadensregulierung

Unser Vorstandsmitglied und Rechtsanwalt Herr Leidinger wird seine Beratung zu Fragen der Bergschadensregulierung am Mittwoch, den 4. November um 19:00 Uhr im Gasthaus Reichert, Körprich, fortsetzen. Herr Leidinger wird hierbei von Herrn Paul Klein, Mitglied der Schiedsstelle, unterstützt.