Hoffnung auf Ersatz für Wertverlust von Hausgrundstücken

Hoffnung auf Ersatz für Wertverlust von Hausgrundstücken wegen Schäden durch bergbaubedingte Erschütterungen

Grundstückseigentümer im Raum Lebach, Saarwellingen und Nalbach können darauf hoffen, unter erleichterten Bedingungen Schadensersatz für Wertverlust ihrer Grundstücke wegen Schäden durch bergbaubedingte Erschütterungen zu erhalten. Dies sieht jedenfalls die bei der IHK eingerichtete Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten aus Bergschadensersatzansprüchen so.

In einem Musterverfahren hat die Schlichtungsstelle darauf hingewiesen, dass entgegen der bisherigen Regulierungspraxis der RAG ein Schadensersatzanspruch wegen dem sogenannten „Merkantilen Minderwert“ von Grundstücken aufgrund von Bergschäden auch dann gegeben sein kann, wenn die strengen Anforderungen des Minderwertabkommens nicht erfüllt werden. Dieses Minderwertabkommen, das seinerzeit zwischen der RAG und dem VBHG (mit Sitz im Ruhrgebiet) abgeschlossen wurde, sieht vor, dass ein Minderwert nur dann zu bejahen ist, wenn die eingetretenen Schäden sich auf einen Betrag von mindestens 75.000,00 EUR belaufen bzw. 1/3 des Verkehrswertes der Gebäude ausmachen.

Die Anwendung dieser Voraussetzung hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass ein Ersatzanspruch nur in wenigen Fällen gegeben war. Die Schlichtungsstelle hat nun klargestellt, dass diese hohen Anforderungen keine Gültigkeit haben, wenn die Schäden zumindest teilweise auf schwere bergbaubedingte Erschütterungen zurückzuführen sind. In diesem Fall würden auch geringere Schadensbeträge von mindestens 20.000,00 EUR ausreichen, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Voraussetzung sei jedoch, dass auf das Hausgrundstück Erschütterungsereignisse mit einer Schwinggeschwindigkeit von 50 mm/sec. eingewirkt haben. Solche Werte wurden z. B. in Falscheid, Saarwellingen und Bilsdorf erreicht.

Legt man diese Kriterien zugrunde, so hätten all die Grundstückseigentümer einen Schadensersatzanspruch, deren Grundstücke in den besagten Ortschaften liegen und Schadensbeseitigungskosten in Höhe von 20.000,00 EUR oder mehr angefallen sind.

Der Landesverband rät daher allen Hauseigentümern in den betreffenden Ortschaften, anhand ihrer Schadensunterlagen zu überprüfen, ob es in ihrem Fall möglich ist, dass die RAG in die Schadensbeseitigung 20.000,00 EUR oder mehr investiert hat. In vielen Fällen können die Eigentümer dies jedoch anhand der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen nicht nachprüfen, da ihnen nicht bekannt ist, was die RAG an Handwerksunternehmen bezahlt hat, die sie mit der Schadensbeseitigung beauftragt hat. In diesen Fällen ist es auf jeden Fall ratsam, die RAG schriftlich zur Auskunftserteilung aufzufordern. Ein entsprechendes Musterschreiben ist ebenfalls auf dieser Internetseite enthalten und kann herunter geladen werden.

Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass selbstverständlich auch dann ein Anspruch auf Schadensersatz wegen merkantilem Minderwert bestehen kann, wenn das Haus in einem Ort liegt, in dem die Erderschütterungen nicht eine Schwinggeschwindigkeit von 50 mm/sec. erreicht haben, jedoch ein sehr hoher Schaden an dem Haus entstanden ist. In diesem Fall setzt ein solcher Anspruch voraus, dass sich der Schaden auf mindestens 75 000,00 EUR bzw. 1/3 des Verkehrswertes der Gebäude beläuft. Solche Fälle kommen durchaus häufig in den Ortschaften vor, die unterbaut wurden, wie z. B. Reisbach und Falscheid. Auch hier stehen die Eigentümer oft vor dem Problem, dass ihnen die Schadensbeseitigungskosten nicht bekannt sind. Es gilt das oben Gesagte. Die RAG ist verpflichtet über die Schadensbeseitigungskosten Auskunft zu erteilen, unabhängig davon, ob der Anspruch tatsächlich besteht. Es sollte daher anhand des Musterschreibens bei der RAG nachgefragt werden, welche Kosten genau entstanden sind.

Der Vorstand