IGAB Falscheid u.U. – Amtsblatt KW33/2008

Landgericht bestätigt Rechtschutz-Anspruch für Erdbeben-Geschädigte -Urteil rechtskräftig

Nach dem Urteil in 2.Instanz müssen Rechtschutz-Versicherer grundsätzlich  Deckungsschutz geben,  wenn Betroffene Entschädigungsansprüche nach § 906 BGB (Immissionsschutz) geltend machen.

Bisher haben die Versicherung en stur Rechtsschutz bei „bergbaubedingten Erschütterungen“ abgelehnt. Begründung:  Es handele sich  um eine  bergrechtliche  Angelegenheit, für die es generell  keinen  Rechtsschutz  gäbe.  Dieser Ausschluß gilt  nach  wie  vor für  das  Bergschadensrecht nach dem  BBergG.

Ein Bürger aus Lebach-Eidenborn verlangte aber Rechtsschutz für seinen Entschädigungs- anspruch aus dem BGB-Nachbarschaftsrecht. Denn einen solchen Anspruch gegen die RAG/DSK hatte in einem Musterprozess das Amtsgericht einem Kläger aus Falscheid zuerkannt. (Darüber wird der Bundesgerichtshof BGH in Karlsruhe am 19.09.2008 entscheiden)

Gegen die Ablehnung des Rechtschutzes klagte der betroffene Eidenborner Hauseigentümer, vertreten durch die Lebacher Anwaltskanzlei Schneider, Trost und Dr.Friedrichs.

Urteil des Landgerichts rechtskräftig

Das LANDGERICHT hat nun dem Kläger in zweiter Instanz Recht gegeben. Es hat klargestellt, dass es sich bei einem solchen Anspruch aus § 906 BGB um einen Anspruch aus dem Eigentum am Grundstück handelt und nicht aus einem bergschadensrechtlichen Anspruch.

Konsequenzen aus dem Urteil:

Alle betroffenen Bürger, die über eine entsprechende Rechtsschutzversicherung verfügen, können ohne Kostenrisiko ihre Ansprüche aus § 906 BGB gegenüber der RAG/DSK geltend machen. Voraussetzung sei allerdings – betonte RA Dr.Friedrichs – dass eine Rechtsschutz- Versicherung für Haus- und Grundstückseigentümer bestehe und diese auch bereits bei Auftreten der Erderschütterungen gültig war. Wegen der Verzinsung empfiehlt es sich, rechtzeitig den Entschädigungsanspruch zu stellen.

Für den IGAB-Vorstand: Peter Haberer, Eidenborn