Landgericht bestätigt Rechtschutz-Anspruch für Erdbeben-Geschädigte -Urteil rechtskräftig
Nach dem Urteil in 2.Instanz müssen Rechtschutz-Versicherer grundsätzlich Deckungsschutz geben, wenn Betroffene Entschädigungsansprüche nach § 906 BGB (Immissionsschutz) geltend machen.
Bisher haben die Versicherung en stur Rechtsschutz bei „bergbaubedingten Erschütterungen“ abgelehnt. Begründung: Es handele sich um eine bergrechtliche Angelegenheit, für die es generell keinen Rechtsschutz gäbe. Dieser Ausschluß gilt nach wie vor für das Bergschadensrecht nach dem BBergG.
Ein Bürger aus Lebach-Eidenborn verlangte aber Rechtsschutz für seinen Entschädigungs- anspruch aus dem BGB-Nachbarschaftsrecht. Denn einen solchen Anspruch gegen die RAG/DSK hatte in einem Musterprozess das Amtsgericht einem Kläger aus Falscheid zuerkannt. (Darüber wird der Bundesgerichtshof BGH in Karlsruhe am 19.09.2008 entscheiden)
Gegen die Ablehnung des Rechtschutzes klagte der betroffene Eidenborner Hauseigentümer, vertreten durch die Lebacher Anwaltskanzlei Schneider, Trost und Dr.Friedrichs.
Urteil des Landgerichts rechtskräftig
Das LANDGERICHT hat nun dem Kläger in zweiter Instanz Recht gegeben. Es hat klargestellt, dass es sich bei einem solchen Anspruch aus § 906 BGB um einen Anspruch aus dem Eigentum am Grundstück handelt und nicht aus einem bergschadensrechtlichen Anspruch.
Konsequenzen aus dem Urteil:
Alle betroffenen Bürger, die über eine entsprechende Rechtsschutzversicherung verfügen, können ohne Kostenrisiko ihre Ansprüche aus § 906 BGB gegenüber der RAG/DSK geltend machen. Voraussetzung sei allerdings – betonte RA Dr.Friedrichs – dass eine Rechtsschutz- Versicherung für Haus- und Grundstückseigentümer bestehe und diese auch bereits bei Auftreten der Erderschütterungen gültig war. Wegen der Verzinsung empfiehlt es sich, rechtzeitig den Entschädigungsanspruch zu stellen.
Für den IGAB-Vorstand: Peter Haberer, Eidenborn