Verwaltungsgericht untermauert die Rechtlosigkeit der Bergbaubetroffenen!
Traditionsgemäß hat das Bergamt den weiteren Kohleabbau unter Falscheid und Umgebung per Sofortvollzug am 30.06.04 genehmigt. Bei einem juristisch einwandfreien Verfahren würden Widersprüche der Betroffenen den Abbau verzögern. Laut Bundesberggesetz sollte der Sofortvollzug die Ausnahme darstellen. Im Saarland ist dies allerdings seit 10 Jahren die übliche Praxis der sogenannten Aufsichtsbehörde zugunsten des Bergbaubetreibers.
Ein Eidenborner Bürger stellte im August 2004 im Interesse von und mit finanzieller Unterstützung durch die IGAB Falscheid und Umgebung beim Verwaltungsgericht (VG) Saarlouis den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Ausführlich begründete er diesen mit Hinweisen auf Eigentumsverletzungen, Beeinträchtigungen gesundheitlicher Art, Gemeinschädlichkeit und dem Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). (In einem Urteil von Januar 2004 gab der Europäische Gerichtshof (EuGh) einer Klägerin in England Recht, die eine UVP für ein Bergbauvorhaben, dessen Rahmenbetriebsplan bereits im Jahr 1947 genehmigt worden war, gefordert hatte.) Anfang Oktober schmetterte das VG den Antrag des Eidenborners ab.
In seiner Begründung des Beschlusses untermauerte das VG wieder einmal die Rechtlosigkeit der Bergbaubetroffenen im Anhörungsverfahren zum Kohleabbau. Zwar machte das VG seitenlange Ausführungen zur UVP, führte aus, der Antragssteller könne eine UVP gar nicht einfordern, (weil er dazu nicht befugt sei!), zum aktuellen Urteil des EuGh nahm es aber gar keine Stellung. Warum wohl??
Die drei Richter erklärten, dass dem Bergamt planerischer Spielraum einzuräumen sei. Dessen Wahrnehmung sei der richterlichen Überprüfung entzogen. Damit stellt sich das VG das Armutszeugnis aus, es hätte keine richterliche Handhabe, eine behördliche Entscheidung zu revidieren. Gleichzeitig wiesen die Richter darauf hin, dass der Widerspruch des Antragstellers im Hauptverfahren keinen Erfolg haben wird. Deshalb sei es nicht notwendig, den Sofortvollzug des Abbaus zu stoppen. Wozu brauchen wir dann in diesem Zusammenhang noch ein Rechtsverfahren, ein solches Bundesberggesetz und das Verwaltungsgericht?
Die Argumentation des VG unterstreicht, dass das Bundesberggesetz die Bergbaubetroffenen benachteiligt und ins Unrecht setzt. Dem Bergbaubetreiber und der eigentlich zur Aufsicht verpflichteten Behörde wird Narrenfreiheit zugestanden. Ein Gesetz, das die Abwägung der Rechte und Interessen des einzelnen Bürgers und eines (hoch subventionierten) Privatunternehmens mit der – unbewiesenen – Argumentation des drohenden Verlustes von Arbeitsplätzen auf gleiche Augenhöhe stellt, ist für die Bürger eine Verletzung ihrer Grundrechte.
Die Bergbaubetroffenen zeigen ihren Unmut über unsere Rechtlosigkeit bei einer Protestaktion am Freitag, 29.10.2004 um 17 Uhr. Sie treffen sich am Bahnhof in Lebach und ziehen dann zu einer Kundgebung vor das Rathaus.
1 Kommentar zu Demo in Lebach am 29.10.2004
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