Saarbrücker Zeitung vom 1.Dez.2005
Wieder einmal erweist sich, dass die „Deckelung“ von Leserbriefen durch einen SZ-Redakteur ohne Erwiderungsmöglichkeit fehl am Platze ist.
Jedenfalls hat es sich Herr Ihl mit dem Kommentar zu einfach gemacht, wenn er meint, die Politik habe es „in der Hand, mit sauber gemachten Maßnahmen den Bergbau um den Preis eines millionen-, wenn nicht milliardenschweren Schadensersatzes auf Kosten der Allgemeinheit zu stoppen“.
Das ist ja schon beinahe pervers, wenn der Staat zu den Milliarden-Subventionen noch Milliarden-Schadensersatz leisten soll dafür, dass er endlich einmal seiner Pflicht auf eine angemessene Bewertung der Bürgerrechte nachkommt.Denn die Menschen, die das „Pech“ haben über der Kohle zu wohnen, müssen stellvertretend für die Nicht-Betroffenen ertragen, dass der Bergbau ihre Grundrechte auf Unversehrtheit von Gesundheit, Leben und Eigentum ausser Kraft setzt. Das war der Kern der Aussage in dem Leserbrief !
Denn der Steinkohlenbergbau, der mit seinem Minimal-Anteil an der Energie keine Sicherheit bieten kann, wird auf Kosten der Allgemeinheit seit Jahrzehnten nur durch Betriebssubventionen und sonstige „Hilfen“ künstlich am Leben gehalten. Es genügt, dem nur parteipolitisch interessanten Bergbau den Geldhahn zuzudrehen.
Das „Drama“ liegt im Bergrecht und seiner Handhabung begraben. Juristisch versierte Politiker wie MP Peter Müller weisen seit Jahren darauf hin, dass das Bergrecht geändert werden muss. Denn es ist teilweise nicht mehr zeitgemäß und – wie sogar Veraltungsrichter meinten – nicht mit der Verfassung vereinbar! Es ist ein juristischer Skandal, dass Eingriffe in die Bürgerrechte und die Aushebelung der Prinzipien des Schadensersatzrechts nicht schon längst vom Gesetzgeber korrigiert wurden. Viele Bergbau-Betroffene haben erfahren, dass selbst bei abbaubedingten Erdbeben eine Strafverfolgung nicht möglich ist, auch wenn es sich im medizinischen Sinne eindeutig um körperliche Folgen handelt. Solche Körperverletzung ist im Bergrecht nicht vorgesehen. Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass der Schädiger selbst einen von ihm verursachten Schaden anerkennen und nach eigenem Gutdünken Schadensregelung bei Sachen betreiben kann.
Peter Haberer, Lebach/Saar