Bergbaubetroffene erhalten Entschädigung von RAG für bergbaubedingte Erdbeben

DOWNLOAD: Zugehöriger Flyer mit Formular

Das Landgericht Saarbrücken hat am 25.11.2011 sein Urteil zu den Entschädigungsansprüchen nach § 906 BGB verkündet. Danach steht dem Kläger aus Falscheid wegen der Wohnwertbeeinträchtigung durch die bergbaubedingten Erschütterungen im Zeitraum von Januar 2005 bis April 2006 ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 1.140,00 EUR zu. Dieser Erfolg wurde nur möglich durch die Übernahme des Prozeßkostenrisikos durch die Stadt Lebach. Der Landesverband der Bergbaubetroffenen Saar e.V. bedankt sich bei der Stadt Lebach für die Unterstützung seines Mitgliedes Hermann-Josef Löw.

Dieses Urteil ermöglicht nun den Bergbaubetroffenen aus der Großregion ebenfalls Ansprüche auf Entschädigung an die RAG zu stellen. Voraussetzung ist, dass die Nutzung des Grundstücks durch die Erdbeben in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wurde. Ob dies der Fall ist hängt von der Häufigkeit und der Schwere der Erdbeben ab.

Nach einer vorläufigen Auswertung der Beben 2004 bis 2008, die dem Landesverband der Bergbaubetroffenen Saar e.V. vorliegen, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch auch in den von dem Abbau und den damit einhergehenden Erdbeben betroffenen Städten und Gemeinden, wie in Lebach (Ortsteil: Falscheid, Eidenborn, Zollstock, Hoxberg, Jabach, Knorscheid, Landsweiler), Nalbach (Ortsteil Bilsdorf, Körprich, Nalbach), Saarwellingen (Ortsteil: Schwarzenholz, Reisbach u. Saarwellingen), Schwalbach (Ortsteil: Hülzweiler) und in Dillingen (Ortsteil: Diefflen) vorliegen.

Der Landesverband hat zu diesem Zweck einen Beratungsvertrag mit der Anwaltskanzlei Schneider, Trost und Dr. Friedrichs, Lebach, geschlossen. Herr Dr. Friedrichs hat den Kläger in den Verfahren vor dem Amtsgericht Lebach, dem BGH in Karlsruhe und dem Landgericht in Saarbrücken erfolgreich vertreten. Die Anwaltskanzlei wird im Auftrag des Landesverbands für alle Hauseigentümer, die dies wünschen, ihre Ansprüche bei der RAG anmelden.

Der Landesverband rät allen Hauseigentümern aus den betroffenen Gemeinden die Ansprüche sobald als möglich anzumelden. Hierzu füllen Sie bitte den nachfolgenden Fragebogen nebst Vollmacht aus. Wie sich im Prozeß Löw gezeigt hat, ist eine anwaltliche Vertretung in dieser Sache mehr als sinnvoll.