IGAB Falscheid und Umgebung e.V. Satzung

    § 15 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, die dann mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließt. Die Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren, die in das Vereinsregister eingetragen sind.

2. Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen wird nach Zustimmung des örtlich zuständigen Finanzamtes dem Landesverband Saar der Bergbaubetroffenen e.V. zugewendet, der es für seine gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

  • Lebach-Falscheid, 28.03.2003